Verkehrsordnungswidrigkeiten / Bußgeldsachen

Sofern Sie beschuldigt werden, eine Verkehrsordnungswidrigkeit (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitung, Rotlichtverstoß) begangen zu haben oder Ihnen zur Last gelegt wird, einen Verkehrsunfall verursacht zu haben (z.B. durch Vorfahrtverletzung, Unachtsamkeit, Fehler beim Fahrbahnwechsel, Vorwurf der Fahruntüchtigkeit) empfiehlt es sich, keine Angaben zur Sache gegenüber der Polizei oder der Behörde zu machen. Als Beschuldigter haben Sie das Recht, die Aussage zu verweigern. Sie sind nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten. Auch einer polizeilichen Vorladung müssen Sie keine Folge leisten. Gegen den erhobenen Vorwurf können Sie sich nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn Sie „Waffengleichheit“ herstellen. „Waffengleichheit“  bedeutet nicht selten „Wissensgleichheit“.  Erst nach Akteneinsicht sollte zum Vorwurf Stellung genommen werden.  Es ist ratsam, zeitnah einen Verkehrsrechtsanwalt zu beauftragen, welcher nach Einsichtnahme in die amtliche Ermittlungsakte – Aktensicht wird nur einem Rechtsanwalt gewährt –  einen Verteidigungsschriftsatz fertigt, um drohende Nachteile – etwa eine Geldbuße, Fahrverbot, Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg – zu vermeiden.

Geschwindigkeitsüberschreitungen und Rotlichtverstöße

Wer sich gegen Bußgelder oder Fahrverbote aufgrund von Verkehrsverstößen zur Wehr setzen will, sollte zum einen in Ausübung seines Aussageverweigerungsrechts keine Angaben zur Sache machen und zum anderen die Rechtsmittelfristen beachten. Es empfiehlt sich, frühzeitig – etwa nach Erhalt der Anhörung durch die Behörde –  einen Verkehrsrechtsanwalt zu konsultieren. Letzterer wird bei Geschwindigkeitsüberschreitungen durch Einsichtnahme in die amtliche Ermittlungsakte und gezielte Anforderung von Dokumenten (z.B. Messprotokoll) prüfen, ob das Messgerät geeicht war, ob Messfehler vorliegen und ob das Lichtbild eine Identifikation des Fahrzeugführers zulässt.

Bei Rotlichtverstößen – sei es ein einfacher, sei es ein qualifizierter – wird Ihr Verkehrsrechtsanwalt prüfen, ob ein Augenblickversagen vorliegt.