Kündigungsschutz

Gegen eine – fristlose oder eine ordentliche betriebsbedingte, verhaltensbedingte oder personenbedingte – Kündigung  Ihres Arbeitgebers sollten Sie sich zur Wehr setzen. Dabei sollten Sie indes unbedingt die in § 4 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) normierte Frist beachten. Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung KLAGE beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Nach § 7 KSchG gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam, wenn die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (sog. Rechtswirksamkeitsfiktion).

Die Kündigung kann aus einer Vielzahl von Gründen rechtsunwirksam sein, beispielsweise dann, wenn der Betriebsrat vor der Kündigung nicht angehört worden ist, wenn die Voraussetzungen einer betriebsbedingten, verhaltensbedingten oder personenbedingten Kündigung nicht erfüllt sind.

Unter Umständen kann eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb erzwungen werden.