Abmahnung

Sofern Sie eine ungerechtfertigte Abmahnung erhalten haben, haben Sie einen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Ungerechtfertigt ist eine Abmahnung insbesondere dann, wenn sie auf einem unzutreffenden Sachverhalt beruht.

Eine Abmahnung hat eine Hinweis- und eine Warnfunktion. In der Abmahnung muss der Arbeitgeber zum einen zum Ausdruck bringen, welches Fehlverhalten er dem Arbeitnehmer konkret – unter Benennung des Datums, des Orts und des beanstandeten Verhaltens – vorwirft (Hinweisfunktion). Zum anderen muss die Abmahnung als Vorstufe einer verhaltensbedingten Kündigung dem Arbeitnehmer aufzeigen, dass eine Wiederholung des Fehlverhaltens den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet, also zu einer Kündigung führen kann (Warnfunktion).

In der Praxis scheitert eine verhaltensbedingte Kündigung oft an einer der Kündigung vorausgegangenen ordnungsgemäßen Abmahnung, welche die Hinweis- und Warnfunktion nicht erfüllt. Denn erfüllt eine Abmahnung diese Funktionen nicht, so kann auf sie im Wiederholungsfall eine verhaltensbedingte Kündigung wegen eines vergleichbaren Fehlverhaltens nicht gestützt werden.